GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Bandplastik des Kniegelenks (plastischer Ersatz von Kreuz- und/oder Seitenbändern)
Die GOÄ-Ziffer 2104 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bandplastik des Kniegelenks (plastischer Ersatz von Kreuz- und/oder Seitenbändern)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bandplastik des Kniegelenks, also den plastischen Ersatz von Kreuz- und/oder Seitenbändern. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Band des Kniegelenks, etwa das vordere oder hintere Kreuzband oder ein Kollateralband, durch ein Trauma vollständig gerissen und funktionell insuffizient ist, sodass eine einfache Naht nicht ausreicht und stattdessen ein Ersatz des Bandes durch körpereigenes oder alloplastisches Material erforderlich wird, um die mechanische Stabilität des Kniegelenks wiederherzustellen. Die Leistung deckt sowohl den Ersatz eines einzelnen Bandes als auch die kombinierte Versorgung mehrerer Bandstrukturen im selben Eingriff ab. Sie unterscheidet sich von der primären Bandnaht an Finger-, Zehen- oder Sprunggelenken durch die andere anatomische Lokalisation und die plastische statt direkt nähende Technik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2104 steht für „Bandplastik des Kniegelenks (plastischer Ersatz von Kreuz- und/oder Seitenbändern)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2104 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2104 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.