GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk – gegebenenfalls einschließlich Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen
Die GOÄ-Ziffer 2103 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk – gegebenenfalls einschließlich Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk, also einen Eingriff zur Lösung einer muskulär bedingten Bewegungseinschränkung oder Kontraktur im Hüftbereich. Sie wird angewendet, wenn verkürzte oder verspannte Muskelgruppen um das Hüftgelenk, etwa infolge neurologischer Erkrankungen, Spastik oder chronischer Fehlstellungen, die Beweglichkeit des Gelenks einschränken und eine operative Entspannung der betroffenen Muskulatur erforderlich machen. Die Bestimmung stellt klar, dass hierbei gegebenenfalls auch die Abtragung oder operative Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen mit umfasst und damit nicht gesondert berechenbar ist, sodass der Eingriff neben der reinen Muskeldurchtrennung auch Muskeltransfer-Techniken zur Verbesserung der Hüftfunktion einschließen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2103 steht für „Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk – gegebenenfalls einschließlich Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2103 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2103 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.