GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines Ganglions an einem Fingergelenk
Die GOÄ-Ziffer 2052 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Ganglions an einem Fingergelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Entfernung eines Ganglions an einem Fingergelenk und stellt damit das anatomische Gegenstück zu Nummer 2051 dar, die Ganglien an Hand- oder Fußgelenken betrifft. Angewendet wird sie, wenn sich an einem Fingergelenk eine von Gelenkkapsel oder Sehnenscheide ausgehende zystische Vorwölbung gebildet hat, die schmerzhaft ist, die Fingerbeweglichkeit einschränkt oder kosmetisch stört. Der Eingriff besteht in der vollständigen Ausschälung der Zyste einschließlich ihres Stiels bis zum Ursprungsgewebe, um Rezidive zu vermeiden, wobei aufgrund der kleinen anatomischen Strukturen am Finger besondere Präzision hinsichtlich Sehnen, Nerven und Gefäßen erforderlich ist. Die Leistung wird je betroffenem Fingergelenk angesetzt und ist von der Ganglionentfernung an größeren Gelenken sowie von reinen Punktionen ohne operative Ausschälung abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2052 steht für „Operation eines Ganglions an einem Fingergelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2052 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2052 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.