GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Doppelbildung an einem Fingergelenk
Die GOÄ-Ziffer 2045 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Doppelbildung an einem Fingergelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezieht sich auf die operative Behandlung einer Doppelbildung (Duplikation) an einem Fingergelenk, wie sie bei angeborenen Fehlbildungen etwa in Form eines zusätzlichen Fingerglieds oder eines doppelt angelegten Gelenkanteils vorkommt. Angewendet wird sie, wenn im Bereich eines einzelnen Fingergelenks überzählige knöcherne oder gelenkbildende Strukturen operativ entfernt und die verbleibenden Anteile so rekonstruiert werden, dass ein funktionell und formal möglichst normal geformtes Gelenk entsteht. Der Eingriff umfasst die Resektion des überzähligen Gelenkanteils sowie die notwendige Rekonstruktion von Kapsel-Band-Strukturen und gegebenenfalls Sehnenverläufen an diesem Gelenk. Die Leistung wird je betroffenem Fingergelenk angesetzt und ist von Eingriffen an mehrgliedrigen oder ganze Finger betreffenden Doppelbildungen abzugrenzen, die gesondert zu bewerten wären.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2045 steht für „Operation der Doppelbildung an einem Fingergelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2045 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2045 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.