GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung
Die GOÄ-Ziffer 2053 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen und 321,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Replantation eines vollständig oder weitgehend abgetrennten Fingers einschließlich der Wiederherstellung von Gefäßen, Muskeln, Sehnen und Knochen. Sie kommt bei traumatischer Fingeramputation zur Anwendung, wenn der abgetrennte Fingerteil operativ wieder angesetzt wird, um Durchblutung und Funktion zu erhalten. Der Eingriff umfasst die knöcherne Stabilisierung des Fingers, die Naht oder Rekonstruktion von Beuge- und Strecksehnen, die mikrochirurgische Wiederherstellung von Arterien und Venen zur Sicherung der Durchblutung sowie die Versorgung betroffener Muskelanteile, meist in einem zusammenhängenden operativen Vorgang. Die Leistung bildet damit die komplexeste Versorgungsstufe eines abgetrennten Fingers ab und ist von einfacheren Wundversorgungen oder Teilamputationsversorgungen ohne Gefäßanschluss abzugrenzen. Sie wird je replantiertem Finger angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 139,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 321,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 489,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2053 steht für „Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2053 ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 321,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2053 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.