GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Replantation einer Hand im Mittelhandbereich, Handwurzelbereich oder Unterarmbereich
Die GOÄ-Ziffer 2055 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Replantation einer Hand im Mittelhandbereich, Handwurzelbereich oder Unterarmbereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 7000 Punkten bewertet; das entspricht 408,01 € beim einfachen und 938,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Replantation einer Hand, wenn die Abtrennung im Bereich der Mittelhand, der Handwurzel oder des Unterarms erfolgt ist. Sie wird angewendet, wenn nach traumatischer Abtrennung der Hand auf einer dieser drei Höhen ein Wiederanschluss der Extremität durchgeführt wird, einschließlich der Stabilisierung der Knochen, der Naht von Sehnen und Nerven sowie der mikrochirurgischen Wiederherstellung der Gefäßversorgung, um Überleben und Funktion der Hand zu sichern. Die drei genannten Abtrennungshöhen werden in dieser Ziffer zusammengefasst und nicht getrennt abgerechnet. Von der Replantation einzelner Finger nach Nummer 2053 unterscheidet sich diese Leistung durch den deutlich größeren Umfang der wiederherzustellenden Strukturen, von der Replantation eines ganzen Armes oder Beines nach Nummer 2056 durch die anatomisch niedrigere, auf Hand und Unterarm begrenzte Abtrennungshöhe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 408,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 938,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.428,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2055 steht für „Replantation einer Hand im Mittelhandbereich, Handwurzelbereich oder Unterarmbereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2055 ist mit 7000 Punkten bewertet; das entspricht 408,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 938,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2055 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.