GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie
Die GOÄ-Ziffer 2054 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen und 321,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt den plastischen Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller dafür erforderlichen Maßnahmen, alternativ die Daumen-Zeigefingerbildung bei angeborener Daumenhypoplasie. Angewendet wird sie, wenn der Daumen als für die Greiffunktion der Hand zentraler Finger fehlt, verloren gegangen oder von Geburt an fehlgebildet und funktionsuntüchtig ist. Im ersten Fall wird ein anderer Finger, meist ein Zeh oder ein verzichtbarer Finger, unter Einschluss von Gefäßen, Nerven, Sehnen und Knochen operativ an die Daumenposition transplantiert, um Opposition und Greiffunktion wiederherzustellen. Im zweiten Fall wird bei angeborener Daumenunterentwicklung stattdessen der Zeigefinger operativ zu einem funktionsfähigen Daumen umgeformt. Die Leistung deckt beide gleichwertigen Vorgehensweisen einschließlich aller notwendigen Begleitmaßnahmen ab und stellt eine der aufwendigsten handchirurgischen Rekonstruktionen dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 139,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 321,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 489,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2054 steht für „Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2054 ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 321,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2054 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.