GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe – auch mit Defektdeckung
Die GOÄ-Ziffer 2035 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe – auch mit Defektdeckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2035 vergütet die plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe, auch mit Defektdeckung. Sie wird angewendet bei ausgeprägten oder wiederholten Erkrankungen beziehungsweise Schädigungen des Nagelwalls, wenn über die bloße Entfernung von Nagel oder Nagelwurzel hinaus eine rekonstruktive operative Korrektur der Nagelwallstruktur erforderlich ist, gegebenenfalls einschließlich Deckung eines dabei entstehenden Gewebedefekts. Die Leistung umfasst den gesamten plastisch-chirurgischen Eingriff am Nagelwall. Sie geht damit über die Nummern 2033 und 2034 hinaus, die sich auf die Nagel- beziehungsweise Nagelwurzelentfernung beschränken, und beschreibt die rekonstruktive Folgebehandlung des Nagelwalls.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2035 steht für „Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe – auch mit Defektdeckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2035 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2035 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.