GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange
Die GOÄ-Ziffer 2036 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2036 beschreibt das Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange. Sie kommt zur Anwendung als konservative, nicht-operative Behandlungsmethode bei eingewachsenem Nagel, bei der eine Spange auf den Nagel aufgebracht wird, um dessen Wachstumsrichtung korrigierend zu beeinflussen und so eine operative Entfernung zu vermeiden. Die Leistung umfasst das Anpassen und Anlegen der Nagelspange. Sie stellt eine Alternative zu den operativen Verfahren der Nummern 2033 bis 2035 dar und wird insbesondere dann gewählt, wenn eine schonendere, langsamer wirkende Korrektur des Nagelwachstums ausreichend erscheint und ein operativer Eingriff vermieden werden soll.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2036 steht für „Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2036 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2036 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.