GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik
Die GOÄ-Ziffer 2041 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Korrektur einer angeborenen Schnürfurche an einem Finger, wie sie beim amniotischen Schnürringsyndrom vorkommt. Anwendung findet sie, wenn eine zirkuläre oder teilzirkuläre Einschnürung der Weichteile Durchblutung, Lymphabfluss oder Fingerwachstum beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Korrektur erfolgt mittels Z-Plastik: Die Schnürfurche wird durch schräge, gegenläufige Schnittführung in dreieckige Hautlappen aufgeteilt, die vertauscht und neu vernäht werden. Dadurch verlängert sich die Narbenlinie insgesamt, ein erneutes zirkuläres Zusammenziehen des Gewebes wird verhindert und die Kontur des Fingers verbessert. Die Leistung bezieht sich auf jeweils einen Finger; sind mehrere Finger betroffen, wird sie mehrfach angesetzt. Abzugrenzen ist sie von einfachen Narbenexzisionen ohne Z-Plastik-Technik sowie von zusätzlichen Eingriffen an Knochen oder Sehnen, die gesondert abzurechnen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2041 steht für „Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2041 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2041 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.