GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage
Die GOÄ-Ziffer 2032 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2032 vergütet die Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage. Sie wird angewendet, wenn bei tief sitzenden Infektionen der Hand oder des Fingers, etwa im Anschluss an ein ossales oder Sehnenscheidenpanaritium nach Nummer 2031, eine zusätzliche Drainage an proximaler Stelle erforderlich wird, um eine kontinuierliche Spülung des Entzündungsgebietes oder ein dauerhaftes Absaugen von Wundsekret zu ermöglichen. Die Leistung umfasst das Anlegen dieser gesonderten proximalen Drainage einschließlich des Anschlusses an ein Spül- beziehungsweise Saugsystem, als ergänzende Maßnahme zur örtlichen Eröffnung und Drainage des eigentlichen Entzündungsherdes bei ausgedehnterem Infektionsverlauf.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2032 steht für „Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2032 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2032 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.