GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (z. B. Hämangiom)
Die GOÄ-Ziffer 2040 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (z. B. Hämangiom)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2040 vergütet die Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile, beispielhaft genannt wird das Hämangiom. Sie wird angewendet bei gutartigen Weichteiltumoren im Bereich der Finger, die operativ vollständig entfernt werden müssen, etwa weil sie funktionell störend sind, wachsen oder diagnostisch abgeklärt werden sollen. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Präparation und die vollständige Entfernung des Tumors aus dem Weichteilgewebe des Fingers einschließlich des abschließenden Wundverschlusses. Sie ist auf Tumoren der Weichteile begrenzt und betrifft nicht knöcherne oder nagelbezogene Strukturen, die in den vorangehenden Nummern gesondert geregelt sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2040 steht für „Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (z. B. Hämangiom)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2040 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2040 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.