GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel
Die GOÄ-Ziffer 2034 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 114 Punkten bewertet; das entspricht 6,64 € beim einfachen und 15,28 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2034 beschreibt die Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel. Sie kommt zur Anwendung bei wiederkehrenden oder therapieresistenten Nagelerkrankungen, etwa bei chronisch eingewachsenem Nagel, wenn eine bloße Entfernung des Nagels nach Nummer 2033 nicht ausreicht und die Nagelwurzel selbst mit entfernt werden muss, um ein Nachwachsen des betroffenen Nagelanteils dauerhaft zu verhindern. Die Leistung umfasst somit sowohl die Nagelentfernung als auch die operative Exzision der Wurzelstrukturen einschließlich des abschließenden Wundverbandes. Sie stellt gegenüber Nummer 2033 die definitive, aufwendigere Behandlungsform der Nagelentfernung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 15,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 23,26 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2034 steht für „Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2034 ist mit 114 Punkten bewertet; das entspricht 6,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,28 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2034 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.