GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtliche r Drainage
Die GOÄ-Ziffer 2031 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtliche r Drainage“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 189 Punkten bewertet; das entspricht 11,02 € beim einfachen und 25,34 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2031 beschreibt die Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich eine Fingerentzündung nicht auf das subkutane Gewebe beschränkt, sondern auf den Knochen oder die Sehnenscheide übergegriffen hat, was einen ausgedehnteren operativen Eingriff mit anschließender lokaler Drainage zur Sicherstellung des Sekretabflusses erfordert. Die Leistung umfasst die operative Eröffnung des tief liegenden Entzündungsherdes sowie das Einlegen der örtlichen Drainage. Gegenüber Nummer 2030, die die oberflächliche subkutane Form betrifft, ist 2031 für die tiefere und in der Regel aufwendigere Verlaufsform der Fingerentzündung vorgesehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2031 steht für „Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtliche r Drainage“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2031 ist mit 189 Punkten bewertet; das entspricht 11,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,34 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2031 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.