GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
Die GOÄ-Ziffer 2010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2010 vergütet die operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteilen und/oder Knochen. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Fremdkörper nicht oberflächlich tastbar ist, sondern tiefer im Gewebe oder im Knochen liegt, sodass zu seiner Auffindung und Entfernung eine gezielte operative Freilegung erforderlich ist, gegebenenfalls unterstützt durch bildgebende Lokalisation vor oder während des Eingriffs. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Aufwand der Präparation bis zum Fremdkörper und dessen Entfernung. Gegenüber Nummer 2009, die den einfacheren Fall eines oberflächlich tastbaren Fremdkörpers betrifft, ist 2010 für die deutlich aufwendigere Entfernung aus tieferen Gewebe- oder Knochenstrukturen vorgesehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2010 steht für „Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2010 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.