GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang – gegebenenfalls einschließlich Spülung
Die GOÄ-Ziffer 2015 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang – gegebenenfalls einschließlich Spülung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2015 beschreibt das Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang. Sie wird angewendet, wenn zur Ableitung von Wundsekret oder Blut nach operativen Eingriffen oder bei Infektionen eine Drainage über einen separaten Hautzugang platziert werden muss, getrennt vom eigentlichen Operations- oder Wundzugang. Die Leistung umfasst das Einbringen der Drainage sowie, soweit erforderlich, eine begleitende Spülung des betroffenen Bereichs. Da die Leistung je Fall unabhängig von der Anzahl gelegter Drainagen einheitlich beschrieben ist, deckt sie sowohl das Anlegen einer einzelnen als auch mehrerer Redondrainagen im selben Eingriff über einen gemeinsamen gesonderten Zugang ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2015 steht für „Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zugang – gegebenenfalls einschließlich Spülung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2015 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2015 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.