GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
Die GOÄ-Ziffer 2001 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2001 beschreibt die Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht. Sie wird angewendet, wenn eine kleinflächige Wunde durch Fadennaht verschlossen wird, weil die Wundränder glatt genug sind, um ohne vorherige Anfrischung direkt adaptiert zu werden, etwa bei einer geraden Schnittverletzung. Die Leistung umfasst neben der Reinigung und Desinfektion der Wunde den eigentlichen Nahtverschluss sowie den abschließenden Verband. Im Unterschied zu Nummer 2000 beinhaltet sie den operativen Wundverschluss, im Unterschied zu Nummer 2002 aber keine vorherige Umschneidung der Wundränder. Sie betrifft ausschließlich kleine Wunden; bei größerer Ausdehnung oder starker Verunreinigung ist stattdessen die entsprechende Leistung für große Wunden nach den Nummern 2003 bis 2005 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2001 steht für „Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2001 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2001 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.