GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal ode r transthorakal)
Die GOÄ-Ziffer 1843 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal ode r transthorakal)“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen und 557,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1843 entspricht der Nephrektomie einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors nach Nummer 1842, erweitert um die zusätzliche Entfernung des regionären Lymphstromgebietes, wiederum auch über einen transabdominalen Zugang möglich. Angewendet wird sie bei bösartigen Nierentumoren, bei denen im Rahmen der onkologischen Radikalität neben der Nierenentfernung mit Tumor auch die regionären Lymphknoten mitentfernt werden müssen, um eine Ausbreitung über die Lymphbahnen zu berücksichtigen. Die Ziffer bildet damit den umfangreichsten Eingriff der Nephrektomie-Reihe ab und ist von den Nummern 1841 und 1842 durch den zusätzlichen Schritt der Lymphadenektomie abzugrenzen, der bei fortgeschrittenen oder lymphknotennahen Tumoren erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 242,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 557,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 848,66 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1843 steht für „Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal ode r transthorakal)“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1843 ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 557,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1843 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.