GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nierenbeckenplastik
Die GOÄ-Ziffer 1840 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenbeckenplastik“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nierenbeckenplastik nach Ziffer 1840 bezeichnet die operative Rekonstruktion des Nierenbeckens beziehungsweise des Übergangs zwischen Nierenbecken und Harnleiter (Pyeloplastik). Angewendet wird sie bei Abflussstörungen an dieser Engstelle, etwa bei einer angeborenen oder erworbenen Stenose des ureteropelvinen Übergangs, die zu einer Aufstauung des Nierenbeckens führt. Der Eingriff umfasst die operative Neugestaltung des betroffenen Abschnitts, um einen ungehinderten Harnabfluss aus dem Nierenbecken in den Harnleiter wiederherzustellen. Die Ziffer betrifft damit gezielt die Engstelle am Übergang selbst und ist von den auf den Harnleiterverlauf bezogenen Rekonstruktionen wie der Harnleiterplastik nach Nummer 1825 abzugrenzen, die weiter distal gelegene Harnleiterabschnitte betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1840 steht für „Nierenbeckenplastik“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1840 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1840 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.