GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation
Die GOÄ-Ziffer 1847 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen und 433,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1847 vergütet die operative Entnahme (Explantation) einer Niere bei einem lebenden Spender zum Zweck der anschließenden Transplantation in einen Empfänger. Sie kommt bei geplanten Lebendnierenspenden zur Anwendung, etwa im Rahmen einer familiären oder überkreuzten Spende, nachdem die medizinische und immunologische Eignung des Spenders festgestellt wurde. Abgerechnet wird ausschließlich der operative Akt der Organentnahme beim Spender, unabhängig vom gewählten Zugangsweg (offen-chirurgisch oder laparoskopisch); die Transplantation der Niere in den Empfänger stellt eine eigenständige, gesondert zu berechnende Leistung dar. Von den Nummern 1848 und 1849 unterscheidet sich 1847 dadurch, dass hier ein lebender und nicht ein verstorbener Spender betroffen ist, was andere Rahmenbedingungen bei Vorbereitung und Aufklärung mit sich bringt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 188,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 433,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 658,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1847 steht für „Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1847 ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 433,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1847 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.