GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nephrektomie
Die GOÄ-Ziffer 1841 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nephrektomie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1841 vergütet die Nephrektomie, also die vollständige operative Entfernung einer Niere, in ihrer einfachen, nicht tumorbedingt erweiterten Form. Angewendet wird sie bei irreversibel funktionsloser oder erkrankter Niere, etwa bei chronischer Entzündung, schwerer Schädigung oder anderen benignen Grunderkrankungen, bei denen ein Organerhalt nicht mehr sinnvoll oder möglich ist. Die Ziffer bildet den Grundfall der Nierenentfernung ab und dient als Ausgangspunkt für die erweiterten Varianten: Sie ist von den tumorbedingten Nephrektomien mit Entfernung infiltrativ wachsender Tumoren nach den Nummern 1842 und 1843 abzugrenzen, bei denen zusätzlich zur reinen Organentfernung eine onkologische Erweiterung des Eingriffs erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1841 steht für „Nephrektomie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1841 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1841 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.