GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1845: Implantation einer Niere

Implantation einer Niere

Die GOÄ-Ziffer 1845 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation einer Niere“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4990 Punkten bewertet; das entspricht 290,85 € beim einfachen und 668,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Implantation einer Niere nach Ziffer 1845 bezeichnet die operative Übertragung einer Spenderniere auf einen Empfänger im Rahmen einer Nierentransplantation. Angewendet wird sie bei Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz, bei denen die Transplantation einer fremden oder gespendeten Niere als Ersatz für die ausgefallene eigene Nierenfunktion vorgesehen ist. Der Eingriff umfasst die operative Einbringung des Spenderorgans einschließlich der notwendigen Gefäß- und Harnleiteranschlüsse an das Gefäßsystem und die Harnblase des Empfängers. Die Ziffer bildet damit den eigentlichen Implantationsvorgang ab und ist als eigenständige, hochspezialisierte Leistung von den übrigen, auf die native Niere bezogenen Eingriffen dieser Leistungsgruppe klar abgegrenzt.

Gebühren und Steigerungssatz

4990 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach290,85 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach668,96 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach1.017,99 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1845

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1845?

Die GOÄ-Ziffer 1845 steht für „Implantation einer Niere“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1845?

Die GOÄ-Ziffer 1845 ist mit 4990 Punkten bewertet; das entspricht 290,85 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1845 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 668,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1845?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1845 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.