GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden
Die GOÄ-Ziffer 1846 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen und 557,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1846 vergütet die doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden, also die operative Entfernung beider Nieren in einer Sitzung oder im Rahmen desselben Behandlungszusammenhangs bei einem lebenden Patienten. Angewendet wird sie insbesondere im Vorfeld einer Nierentransplantation, wenn beide eigenen Nieren aus medizinischen Gründen, etwa wegen unkontrollierbarer Hypertonie, wiederkehrender Infektionen oder anderer schwerwiegender Erkrankungen, vor der Transplantation entfernt werden müssen. Der Zusatz „bei einem Lebenden“ grenzt die Leistung von der Organentnahme bei einem Verstorbenen ab und stellt klar, dass es sich um einen Eingriff am Empfänger beziehungsweise Patienten selbst handelt. Sie stellt damit die aufwendigste Form der Nephrektomie-Reihe dar, da beide Organe im selben Zusammenhang entfernt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 242,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 557,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 848,66 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1846 steht für „Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1846 ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 557,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1846 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.