GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1846: Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden

Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden

Die GOÄ-Ziffer 1846 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen und 557,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1846 vergütet die doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden, also die operative Entfernung beider Nieren in einer Sitzung oder im Rahmen desselben Behandlungszusammenhangs bei einem lebenden Patienten. Angewendet wird sie insbesondere im Vorfeld einer Nierentransplantation, wenn beide eigenen Nieren aus medizinischen Gründen, etwa wegen unkontrollierbarer Hypertonie, wiederkehrender Infektionen oder anderer schwerwiegender Erkrankungen, vor der Transplantation entfernt werden müssen. Der Zusatz „bei einem Lebenden“ grenzt die Leistung von der Organentnahme bei einem Verstorbenen ab und stellt klar, dass es sich um einen Eingriff am Empfänger beziehungsweise Patienten selbst handelt. Sie stellt damit die aufwendigste Form der Nephrektomie-Reihe dar, da beide Organe im selben Zusammenhang entfernt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

4160 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach242,48 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach557,69 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach848,66 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1846

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1846?

Die GOÄ-Ziffer 1846 steht für „Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1846?

Die GOÄ-Ziffer 1846 ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1846 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 557,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1846?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1846 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.