GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal)
Die GOÄ-Ziffer 1842 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal)“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen und 433,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nephrektomie nach Ziffer 1842 umfasst zusätzlich zur reinen Organentfernung die Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors, wobei der Zugang auch transabdominal oder transthorakal erfolgen kann. Angewendet wird sie bei bösartigen Nierentumoren, die über die Nierenkapsel hinaus in umgebendes Gewebe eingewachsen sind, sodass ein erweiterter operativer Zugang über Bauch- oder Brustraum erforderlich wird, um den Tumor im Gesunden zu entfernen. Im Vergleich zur einfachen Nephrektomie nach Nummer 1841 berücksichtigt diese Ziffer den höheren operativen Aufwand eines onkologischen Eingriffs mit Tumorinfiltration. Von Nummer 1843 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier keine zusätzliche Entfernung des regionären Lymphstromgebietes erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 188,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 433,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 658,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1842 steht für „Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal)“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1842 ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 433,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1842 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.