GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1839: Nierenausgußsteinentfernung durch Nephrotomie

Nierenausgußsteinentfernung durch Nephrotomie

Die GOÄ-Ziffer 1839 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenausgußsteinentfernung durch Nephrotomie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1839 vergütet die Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrotomie, also die operative Entfernung eines Ausgusssteins über einen Schnitt durch das Nierenparenchym. Angewendet wird das Verfahren bei sogenannten Ausgusssteinen, die das gesamte Nierenbeckenkelchsystem verzweigt ausfüllen und daher über eine reine Pyelotomie nach Nummer 1838 nicht vollständig entfernt werden können. Der Zugang durch das Nierengewebe ermöglicht die Bergung auch weit in die Kelche reichender Steinanteile. Im Vergleich zur Pyelotomie stellt die Nephrotomie den invasiveren Zugangsweg dar, der speziell für komplexe, das gesamte Hohlsystem betreffende Steinformationen vorgesehen ist und dementsprechend bei umfangreicheren Konkrementen zur Anwendung kommt.

Gebühren und Steigerungssatz

2770 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach161,46 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach371,35 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach565,10 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1839

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1839?

Die GOÄ-Ziffer 1839 steht für „Nierenausgußsteinentfernung durch Nephrotomie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1839?

Die GOÄ-Ziffer 1839 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1839 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1839?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1839 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.