GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1838: Nierensteinentfernung durch Pyelotomie

Nierensteinentfernung durch Pyelotomie

Die GOÄ-Ziffer 1838 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierensteinentfernung durch Pyelotomie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nierensteinentfernung durch Pyelotomie nach Ziffer 1838 beschreibt die operative Eröffnung des Nierenbeckens zur Entfernung eines darin gelegenen Steins. Angewendet wird das Verfahren bei Konkrementen, die sich im Nierenbecken befinden und aufgrund ihrer Größe, Form oder Lage nicht endoskopisch geborgen werden können, sodass ein offener operativer Zugang mit direkter Eröffnung des Nierenbeckens notwendig wird. Über den pyelotomischen Schnitt wird der Stein unter Sicht entnommen, anschließend das Nierenbecken wieder verschlossen. Die Ziffer grenzt sich von der Nephrotomie nach Nummer 1839 dadurch ab, dass hier der Zugang über das Nierenbecken selbst erfolgt und nicht über das Nierenparenchym, was insbesondere bei nicht ausgussartigen, im Becken lokalisierten Steinen zur Anwendung kommt.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach297,61 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach452,89 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1838

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1838?

Die GOÄ-Ziffer 1838 steht für „Nierensteinentfernung durch Pyelotomie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1838?

Die GOÄ-Ziffer 1838 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1838 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1838?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1838 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.