GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation
Die GOÄ-Ziffer 1837 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1837 erfasst die Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation, also die Entfernung eines Nierenpols nicht als isolierten Eingriff, sondern als zusätzlichen Schritt im Rahmen eines weiteren operativen Vorgehens an der Niere, etwa bei kombinierten Eingriffen wegen mehrerer Befunde in unterschiedlichen Nierenabschnitten. Angewendet wird sie, wenn im selben operativen Zugang neben der Polresektion weitere Maßnahmen an der Niere erforderlich werden, sodass der zusätzliche Aufwand der Polentfernung eigenständig neben dem Hauptverfahren abgebildet wird. Die Abgrenzung zur selbständigen Polresektion nach Nummer 1836 liegt somit ausschließlich im operativen Kontext: isolierter Eingriff versus Teilschritt eines umfassenderen Verfahrens.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1837 steht für „Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1837 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1837 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.