GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1837: Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation

Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation

Die GOÄ-Ziffer 1837 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1837 erfasst die Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation, also die Entfernung eines Nierenpols nicht als isolierten Eingriff, sondern als zusätzlichen Schritt im Rahmen eines weiteren operativen Vorgehens an der Niere, etwa bei kombinierten Eingriffen wegen mehrerer Befunde in unterschiedlichen Nierenabschnitten. Angewendet wird sie, wenn im selben operativen Zugang neben der Polresektion weitere Maßnahmen an der Niere erforderlich werden, sodass der zusätzliche Aufwand der Polentfernung eigenständig neben dem Hauptverfahren abgebildet wird. Die Abgrenzung zur selbständigen Polresektion nach Nummer 1836 liegt somit ausschließlich im operativen Kontext: isolierter Eingriff versus Teilschritt eines umfassenderen Verfahrens.

Gebühren und Steigerungssatz

1660 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach96,76 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach222,54 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach338,65 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1837

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1837?

Die GOÄ-Ziffer 1837 steht für „Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1837?

Die GOÄ-Ziffer 1837 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1837 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1837?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1837 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.