GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nierenpolresektion, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1836 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenpolresektion, als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nierenpolresektion nach Ziffer 1836 bezeichnet die operative Entfernung eines Nierenpols, also eines oberen oder unteren Nierenanteils, als selbständige Leistung. Angewendet wird sie bei umschriebenen, auf einen Pol begrenzten Befunden wie Tumoren, Zysten oder funktionslosem Nierengewebe, bei denen eine organerhaltende Teilentfernung der Niere möglich ist und eine vollständige Nephrektomie vermieden werden kann. Die Bezeichnung als selbständige Leistung stellt klar, dass die Resektion hier als eigener, in sich abgeschlossener Eingriff erfolgt und nicht im Zusammenhang mit einer weiteren größeren Operation steht. Davon abzugrenzen ist die kombinierte Durchführung nach Nummer 1837, bei der dieselbe Polresektion im Rahmen eines anderen operativen Eingriffs an der Niere vorgenommen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1836 steht für „Nierenpolresektion, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1836 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1836 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.