GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1835: Trennung der Hufeisenniere

Trennung der Hufeisenniere

Die GOÄ-Ziffer 1835 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trennung der Hufeisenniere“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen und 433,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1835 beschreibt die operative Trennung der Hufeisenniere, also die chirurgische Durchtrennung der Gewebebrücke (Isthmus), die bei dieser angeborenen Fehlbildung die unteren Pole beider Nieren miteinander verbindet. Angewendet wird der Eingriff, wenn die Verbindung der beiden Nierenanlagen zu funktionellen Beeinträchtigungen führt, etwa durch Abflussstörungen des Urins oder Kompression benachbarter Strukturen, und eine Trennung zur Verbesserung der Harndrainage und zur Beseitigung mechanischer Probleme erforderlich wird. Der Eingriff bezieht sich speziell auf diese angeborene Anomalie und ist von den übrigen, an regelrecht angelegten Nieren durchgeführten Operationen wie der Nierenpolresektion nach den Nummern 1836 und 1837 klar abzugrenzen, da hier die Fehlbildung selbst behandelt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

3230 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach188,27 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach433,02 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach658,94 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1835

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1835?

Die GOÄ-Ziffer 1835 steht für „Trennung der Hufeisenniere“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1835?

Die GOÄ-Ziffer 1835 ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1835 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 433,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1835?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1835 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.