GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation eines aberrierenden Nierengefäßes – ohne Eröffnung des Nierenbeckens –, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1834 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines aberrierenden Nierengefäßes – ohne Eröffnung des Nierenbeckens –, als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 1834 vergütet die Operation eines aberrierenden Nierengefäßes ohne Eröffnung des Nierenbeckens, als selbständige Leistung. Angewendet wird sie, wenn ein anomal verlaufendes Blutgefäß im Bereich der Niere, das nicht dem üblichen Gefäßverlauf entspricht, operativ dargestellt und behandelt werden muss, beispielsweise weil es zu einer Kompression des Harnabflusses oder zu Durchblutungsstörungen führt. Die ausdrückliche Einschränkung „ohne Eröffnung des Nierenbeckens“ grenzt die Leistung von komplexeren Eingriffen wie der Nierenbeckenplastik nach Nummer 1840 ab, bei denen das Nierenbecken selbst chirurgisch eröffnet wird. Die Ziffer bildet somit einen gefäßchirurgisch begrenzten Eingriff an der Niere ab, der ohne Manipulation am Hohlsystem auskommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1834 steht für „Operation eines aberrierenden Nierengefäßes – ohne Eröffnung des Nierenbeckens –, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1834 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1834 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.