GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Wechsel eines Nierenfistelkatheters einschließlich Spülung und Verband
Die GOÄ-Ziffer 1833 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wechsel eines Nierenfistelkatheters einschließlich Spülung und Verband“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 237 Punkten bewertet; das entspricht 13,81 € beim einfachen und 31,77 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1833 erfasst den Wechsel eines bereits liegenden Nierenfistelkatheters einschließlich der dabei erforderlichen Spülung und des anschließenden Verbandes. Angewendet wird sie im Rahmen der routinemäßigen Betreuung von Patienten mit dauerhafter perkutaner Harnableitung, bei denen der Katheter in regelmäßigen Abständen aus hygienischen oder funktionellen Gründen ausgetauscht werden muss. Die Leistung umfasst dabei nicht nur das reine Auswechseln des Katheters, sondern auch die begleitende Spülung des Fistelgangs sowie die Versorgung mit einem neuen Verband. Im Unterschied zur Erstanlage einer Nierenfistel nach Nummer 1832 handelt es sich hier um eine wiederkehrende, pflegerisch-technische Maßnahme an einem bereits bestehenden Zugang, nicht um die operative Neuschaffung des Zugangswegs.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 31,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 48,35 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1833 steht für „Wechsel eines Nierenfistelkatheters einschließlich Spülung und Verband“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1833 ist mit 237 Punkten bewertet; das entspricht 13,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 31,77 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1833 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.