GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1832 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Anlage einer Nierenfistel nach Ziffer 1832 beschreibt die operative Schaffung eines künstlichen Zugangs vom Nierenbecken nach außen (perkutane Nephrostomie) als selbständige operative Leistung. Angewendet wird sie, wenn der Harnabfluss aus der Niere auf natürlichem Weg über den Harnleiter behindert ist, etwa durch Steine, Tumoren oder Strikturen, und eine akute oder längerfristige Harnableitung nach außen notwendig wird, um die Niere vor Druckschädigung zu schützen. Die Bezeichnung als selbständige operative Leistung grenzt die Erstanlage von der bloßen Wechselmaßnahme nach Nummer 1833 ab, bei der ein bereits liegender Fistelkatheter lediglich ausgetauscht wird, ohne dass eine neue Fistel operativ angelegt werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1832 steht für „Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1832 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1832 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.