GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie), als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1831 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie), als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1831 vergütet die Dekapsulation einer Niere und/oder die Senknierenoperation (Nephropexie) als selbständige Leistung. Die Dekapsulation, also die Entfernung der Nierenkapsel, wird angewendet bei akuten Stauungszuständen der Niere mit erhöhtem intrarenalem Druck, um das Organ zu entlasten. Die Nephropexie kommt bei einer Senkniere (Nephroptose) zum Einsatz, bei der die Niere aufgrund unzureichender Fixierung ihre normale Lage verlässt und dadurch Beschwerden oder Abflussstörungen verursacht; hierbei wird die Niere operativ an ihrer physiologischen Position fixiert. Beide Verfahren werden unter einer Ziffer geführt und als selbständige Leistung berechnet, wenn sie nicht im Rahmen eines übergeordneten Eingriffs, sondern als eigenständige operative Maßnahme durchgeführt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1831 steht für „Dekapsulation einer Niere und/oder Senknierenoperation (Nephropexie), als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1831 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1831 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.