GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Freilegung einer Niere – gegebenenfalls mit Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eröffnung eines paranephritischen Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 1830 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Freilegung einer Niere – gegebenenfalls mit Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eröffnung eines paranephritischen Abszesses“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die operative Freilegung einer Niere nach Ziffer 1830 umfasst den chirurgischen Zugang zur Niere, gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eröffnung eines paranephritischen Abszesses. Angewendet wird sie als Basiszugang bei diagnostischer Klärung unklarer Nierenbefunde, etwa zur Biopsieentnahme, zur Punktion von Zysten oder Abszessen, oder als vorbereitender Schritt für weiterführende Eingriffe an der Niere. Die eingeschlossenen Zusatzmaßnahmen Gewebeentnahme, Punktion und Abszesseröffnung werden im Rahmen dieser Freilegung mit abgegolten, sofern sie im selben Eingriff erfolgen. Von der isolierten Abszesseröffnung nach Nummer 1826 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass hier die vollständige operative Freilegung der Niere im Vordergrund steht und die Abszessbehandlung nur eine mögliche Begleitmaßnahme darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1830 steht für „Operative Freilegung einer Niere – gegebenenfalls mit Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eröffnung eines paranephritischen Abszesses“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1830 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1830 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.