GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters)
Die GOÄ-Ziffer 1829 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters)“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2590 Punkten bewertet; das entspricht 150,96 € beim einfachen und 347,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Harnleiterfreilegung nach Ziffer 1829, auch als Ureterolyse bezeichnet, beschreibt die operative Lösung des Harnleiters aus umgebendem Narbengewebe bei retroperitonealer Fibrose sowie gegebenenfalls bestehenden intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters. Angewendet wird sie bei Patienten mit einer Ummauerung des Harnleiters durch fibrosierendes Bindegewebe im Retroperitoneum, die zu einer Harnstauung durch Kompression führt, sowie bei zusätzlichen Verwachsungen im Bauchraum, die den Harnleiter fixieren. Ziel des Eingriffs ist die vollständige Befreiung des Harnleiters aus dem umgebenden fibrotischen oder verwachsenen Gewebe, um seine freie Beweglichkeit und einen ungehinderten Urinabfluss wiederherzustellen. Von der eigenständigen Ureterolyse nach Nummer 1829a unterscheidet sich diese Leistung durch den ausdrücklichen Bezug zur retroperitonealen Fibrose als Grunderkrankung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 150,96 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 347,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 528,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1829 steht für „Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters)“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1829 ist mit 2590 Punkten bewertet; das entspricht 150,96 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 347,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1829 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.