GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1828: Ureterpyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich…

Ureterpyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung

Die GOÄ-Ziffer 1828 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ureterpyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1828 betrifft die Ureterpyeloskopie, also die endoskopische Spiegelung des Harnleiters bis in das Nierenbecken hinein, bei Bedarf einschließlich Gewebeentnahme oder Steinentfernung. Angewendet wird sie zur diagnostischen Abklärung unklarer Befunde im oberen Harntrakt, etwa bei Verdacht auf Tumore des Nierenbeckens oder Harnleiters, sowie zur gleichzeitigen therapeutischen Entfernung von Konkrementen, die bis in das Nierenbecken reichen. Im Unterschied zur reinen Ureterorenoskopie nach Nummer 1827 liegt der Schwerpunkt hier auf der Einsehbarkeit und Behandlung des Nierenbeckens selbst, wobei Biopsie und Steinbergung als fakultative, im Bedarfsfall mit abgegoltene Zusatzmaßnahmen des gleichen endoskopischen Zugangs eingeschlossen sind.

Gebühren und Steigerungssatz

1500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach87,43 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach201,09 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach306,01 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1828

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1828?

Die GOÄ-Ziffer 1828 steht für „Ureterpyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1828?

Die GOÄ-Ziffer 1828 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1828 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1828?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1828 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.