GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Eröffnung eines paranephritischen Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 1826 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines paranephritischen Abszesses“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1826 vergütet die operative Eröffnung eines paranephritischen Abszesses, also einer Eiteransammlung im Gewebe um die Niere. Angewendet wird die Leistung bei akuten, meist entzündlich oder infektiös bedingten Abszedierungen im perirenalen Raum, die konservativ nicht beherrschbar sind und einer chirurgischen Drainage bedürfen, um eine Ausbreitung der Infektion oder eine Sepsis zu verhindern. Der Eingriff besteht im gezielten Eröffnen der Abszesshöhle mit anschließender Entlastung des Eiters und in der Regel Anlage einer Drainage. Die Ziffer bildet damit eine akute, dringliche urologische Notfallmaßnahme ab und ist von den elektiven Nierenfreilegungen nach Nummer 1830 zu unterscheiden, bei denen die Abszesseröffnung nur fakultativer Bestandteil eines umfassenderen Eingriffs ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1826 steht für „Eröffnung eines paranephritischen Abszesses“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1826 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1826 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.