GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Verpflanzung beider Harnleiter in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1824 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verpflanzung beider Harnleiter in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, beidseitig“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3330 Punkten bewertet; das entspricht 194,10 € beim einfachen und 446,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1824 entspricht inhaltlich der Verpflanzung eines Harnleiters nach Nummer 1823, bezieht sich jedoch auf die beidseitige Durchführung, also die Verpflanzung beider Harnleiter in Harnblase, Darm oder Haut einschließlich beidseitiger Antirefluxplastik. Angewendet wird sie, wenn beide Harnleiter aufgrund von Tumorbefall, beidseitiger Striktur, schwerer Verletzung oder im Rahmen einer Harnableitungsoperation neu angeschlossen werden müssen. Die beidseitige Antirefluxplastik dient wie bei der einseitigen Variante dem Schutz vor Rückfluss und Aufstauung des oberen Harntrakts. Die eigenständige Nennung als beidseitige Leistung stellt klar, dass der höhere operative Aufwand beider Seiten in einer Ziffer abgebildet wird, ohne dass Nummer 1823 zweifach anzusetzen wäre.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 194,10 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 446,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 679,34 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1824 steht für „Verpflanzung beider Harnleiter in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, beidseitig“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1824 ist mit 3330 Punkten bewertet; das entspricht 194,10 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 446,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1824 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.