GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, einseitig
Die GOÄ-Ziffer 1823 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, einseitig“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2590 Punkten bewertet; das entspricht 150,96 € beim einfachen und 347,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 1823 vergütet die Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase, Darm oder Haut einschließlich der zugehörigen Antirefluxplastik, einseitig. Angewendet wird dieses Verfahren, wenn der ursprüngliche Anschluss des Harnleiters an die Blase nicht erhalten oder wiederhergestellt werden kann, etwa nach ausgedehnter Tumorresektion, schwerer Striktur oder Verletzung, sodass der Harnleiter neu in ein Hohlorgan oder als Hautstoma eingeleitet werden muss. Die eingeschlossene Antirefluxplastik verhindert dabei den Rückfluss von Urin in Richtung Niere und schützt so vor aufsteigenden Infekten und Druckschäden. Die Bezeichnung „einseitig“ grenzt die Leistung von der beidseitigen Verpflanzung nach Nummer 1824 ab und kommt zur Anwendung, wenn nur ein Harnleiter betroffen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 150,96 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 347,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 528,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1823 steht für „Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, einseitig“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1823 ist mit 2590 Punkten bewertet; das entspricht 150,96 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 347,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1823 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.