GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette
Die GOÄ-Ziffer 1818 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ureterektomie nach Ziffer 1818 bezeichnet die operative Entfernung des Harnleiters, bei Bedarf einschließlich einer Blasenmanschette, also eines angrenzenden Gewebestücks der Harnblasenwand um die Harnleitermündung. Angewendet wird sie insbesondere bei Tumoren des Harnleiters oder des oberen Harntrakts, bei denen zur onkologischen Radikalität die vollständige Entfernung des Harnleiters bis zur Blasenwand mit Mitresektion der Einmündungsstelle erforderlich ist, um ein Verbleiben von Tumorgewebe im Bereich des Ostiums zu vermeiden. Die Leistung umfasst damit sowohl die reine Harnleiterentfernung als auch, wo medizinisch geboten, die Mitentnahme der Blasenmanschette in einem operativen Schritt, ohne dass Letzteres gesondert zusätzlich berechnet würde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1818 steht für „Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1818 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1818 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.