GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose
Die GOÄ-Ziffer 1819 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1819 erfasst die Resektion eines Harnleitersegments mit anschließender End-zu-End-Anastomose, also die Entfernung eines erkrankten oder geschädigten Harnleiterabschnitts mit direkter Wiedervereinigung der beiden verbleibenden Enden. Angewendet wird das Verfahren bei umschriebenen Strikturen, Verletzungen oder kurzstreckigen Tumoren des Harnleiters, bei denen eine Erhaltung der Harnleiterkontinuität möglich ist, ohne auf aufwendigere Rekonstruktionsverfahren wie Harnleiterplastiken oder Verpflanzungen zurückgreifen zu müssen. Die Leistung grenzt sich von den Verpflanzungsziffern 1823/1824 und der Harnleiterplastik nach 1825 dadurch ab, dass hier keine Verlagerung in Blase, Darm oder Haut erfolgt, sondern die ursprüngliche anatomische Verbindung durch direkte Naht der Schnittenden wiederhergestellt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1819 steht für „Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1819 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1819 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.