GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1817: Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s)

Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s)

Die GOÄ-Ziffer 1817 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s)“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1817 vergütet die operative, also offen-chirurgische Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine, im Unterschied zu den endoskopischen Verfahren nach den Nummern 1815 und 1827. Sie kommt zur Anwendung, wenn Konkremente im Harnleiter aufgrund ihrer Größe, Lage oder Einwachsung in die Schleimhaut nicht endoskopisch geborgen werden können und eine Ureterotomie mit direkter Steinentnahme erforderlich ist. Die Formulierung „eines oder mehrerer“ stellt klar, dass die Leistung unabhängig von der Anzahl der im selben Eingriff entfernten Steine einmal berechnet wird, sofern sie über denselben Zugang erfolgt. Die Ziffer bildet damit den klassischen offenen operativen Zugang zur Steinsanierung des Harnleiters ab, wie er bei komplizierten oder endoskopisch nicht beherrschbaren Befunden notwendig wird.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach297,61 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach452,89 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1817

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1817?

Die GOÄ-Ziffer 1817 steht für „Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s)“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1817?

Die GOÄ-Ziffer 1817 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1817 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1817?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1817 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.