GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1815: Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von…

Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen – gegebenenfalls einschließlich Schlitzung des Harnleiterostiums Die Kosten für die Schlinge sind nicht gesondert berechnungsfähig

Die GOÄ-Ziffer 1815 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen – gegebenenfalls einschließlich Schlitzung des Harnleiterostiums Die Kosten für die Schlinge sind nicht gesondert berechnungsfähig“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1815 erfasst die endoskopische Entfernung von Harnleitersteinen mittels Schlinge (Dormia-Körbchen) oder zumindest den ernsthaften Versuch einer solchen Extraktion, wenn der Stein sich als nicht fassbar oder nicht bergbar erweist. Die Leistung schließt bei Bedarf die Schlitzung des Harnleiterostiums mit ein, sofern diese notwendig ist, um das Instrument in den Harnleiter einzuführen oder den Stein zu bergen. Angewendet wird sie bei Harnleitersteinen im unteren, meningozystoskopisch erreichbaren Harnleiterabschnitt, häufig als primäre interventionelle Maßnahme vor einer offen-operativen Steinentfernung nach Nummer 1817. Der Ansatz auch bei erfolglosem Extraktionsversuch stellt sicher, dass der diagnostisch-therapeutische Aufwand der Maßnahme unabhängig vom Bergungserfolg abgebildet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach148,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach226,45 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1815

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1815?

Die GOÄ-Ziffer 1815 steht für „Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen – gegebenenfalls einschließlich Schlitzung des Harnleiterostiums Die Kosten für die Schlinge sind nicht gesondert berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1815?

Die GOÄ-Ziffer 1815 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1815 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1815?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1815 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.