GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Harnleiterbougierung
Die GOÄ-Ziffer 1814 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Harnleiterbougierung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 1814 vergütet die Bougierung des Harnleiters, also die instrumentelle Aufdehnung einer verengten Harnleiterstrecke mittels Bougies, in der Regel im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung oder Behandlung. Angewendet wird sie typischerweise bei narbigen oder entzündlich bedingten Harnleiterstrikturen, etwa nach vorausgegangenem Steinabgang, Voroperationen oder zur Vorbereitung einer weiterführenden endoskopischen Manipulation wie dem Einbringen eines Katheters. Die Leistung beschreibt allein den dilatierenden Akt am Harnleiter, unabhängig davon, ob anschließend weitere Maßnahmen wie eine Steinentfernung erfolgen. Sie kommt insbesondere dort zum Einsatz, wo eine mechanische Engstelle den Durchtritt von Instrumenten oder den Harnabfluss behindert und durch schrittweise Kalibererweiterung beseitigt werden soll. Die Ziffer bildet damit einen eigenständigen, umschriebenen operativen Teilschritt urologischer Eingriffe am oberen Harntrakt ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1814 steht für „Harnleiterbougierung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1814 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1814 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.