GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Kombinierte Zystourethroskopie
Die GOÄ-Ziffer 1787 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinierte Zystourethroskopie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 252 Punkten bewertet; das entspricht 14,69 € beim einfachen und 33,78 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1787 vergütet die kombinierte endoskopische Untersuchung von Harnblase und Harnröhre in einem einheitlichen Untersuchungsgang. Sie wird angewendet, wenn neben der Blasenschleimhaut auch die Harnröhre beurteilt werden muss, etwa bei Verdacht auf Harnröhrenengen, -verletzungen oder begleitende Veränderungen im Bereich von Blasenhals und Harnröhre, sodass eine isolierte Zystoskopie zur vollständigen Abklärung nicht ausreicht. Die Leistung deckt die kombinierte Spiegelung beider Strukturen ab und ersetzt in diesem Fall die einfache Zystoskopie nach Nummer 1785, die nur die Harnblase erfasst. Sie ist von der Zystoskopie mit Harnleitersondierung nach Nummer 1788 abzugrenzen, die sich nicht auf die Harnröhre, sondern auf die Sondierung der Harnleiter bezieht und damit einen anderen Untersuchungsschwerpunkt hat.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,78 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1787 steht für „Kombinierte Zystourethroskopie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1787 ist mit 252 Punkten bewertet; das entspricht 14,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,78 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1787 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.