GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Zystoskopie mit Harnleitersondierung
Die GOÄ-Ziffer 1788 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zystoskopie mit Harnleitersondierung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1788 beschreibt die Blasenspiegelung mit zusätzlicher Sondierung eines oder beider Harnleiter. Sie kommt zur Anwendung, wenn über die reine Beurteilung der Blase hinaus die Harnleitermündung oder der Harnleiterverlauf instrumentell dargestellt oder ein Katheter in den Harnleiter vorgeschoben werden muss, etwa zur Lokalisationsdiagnostik bei Harnleiterengen, zur Vorbereitung weiterer Eingriffe oder zur gezielten Uringewinnung aus dem oberen Harntrakt. Die Leistung umfasst die zystoskopische Untersuchung und die Sondierung in einem Arbeitsgang. Werden zusätzlich Medikamente oder Kontrastmittel in das Nierenbecken eingebracht, ist die weitergehende Ziffer 1790 einschlägig, die diesen erweiterten Leistungsinhalt speziell erfasst; Nummer 1788 bleibt auf die reine mechanische Sondierung ohne solche Zusatzmaßnahmen beschränkt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1788 steht für „Zystoskopie mit Harnleitersondierung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1788 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1788 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.