GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Zystoskopie einschließlich Entnahme von Gewebematerial
Die GOÄ-Ziffer 1786 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zystoskopie einschließlich Entnahme von Gewebematerial“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 355 Punkten bewertet; das entspricht 20,69 € beim einfachen und 47,59 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1786 erweitert die einfache Blasenspiegelung um die Entnahme von Gewebematerial in derselben Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei der zystoskopischen Untersuchung eine auffällige Schleimhautveränderung, ein Tumorverdacht oder eine unklare Läsion festgestellt wird und zur histologischen Abklärung eine Biopsie entnommen werden muss. Die Leistung umfasst sowohl die endoskopische Beurteilung der Harnblase als auch die gezielte Gewebeprobenentnahme in einem einheitlichen Vorgang. Da die Biopsieentnahme bereits Bestandteil der Legende ist, wird neben Nummer 1786 nicht zusätzlich die einfache Zystoskopie nach Nummer 1785 berechnet. Gegenüber größeren transurethralen Resektionen von Geschwülsten, etwa nach Nummer 1802 oder 1803, bleibt Nummer 1786 auf die reine Materialgewinnung zu diagnostischen Zwecken beschränkt und stellt keinen therapeutischen Resektionseingriff dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 47,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 72,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1786 steht für „Zystoskopie einschließlich Entnahme von Gewebematerial“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1786 ist mit 355 Punkten bewertet; das entspricht 20,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 47,59 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1786 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.