GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Chromozystoskopie – einschließlich intravenöser Injektion
Die GOÄ-Ziffer 1789 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chromozystoskopie – einschließlich intravenöser Injektion“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 325 Punkten bewertet; das entspricht 18,94 € beim einfachen und 43,57 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1789 vergütet die Chromozystoskopie, bei der nach intravenöser Injektion eines Farbstoffs die seitengetrennte Ausscheidungsfunktion der Nieren über die Harnleitermündungen in der Blase visuell beurteilt wird. Sie wird eingesetzt, um die Funktion jeder Niere einzeln zu beurteilen, etwa bei Verdacht auf eine seitendifferente Nierenfunktionsstörung oder eine Abflussbehinderung eines Harnleiters, indem Zeitpunkt und Intensität des Farbstoffaustritts an beiden Harnleitermündungen beobachtet werden. Die intravenöse Injektion des Farbstoffs ist ausdrücklich in die Leistung eingeschlossen und wird nicht gesondert berechnet. Gegenüber der einfachen Zystoskopie nach Nummer 1785 stellt die Chromozystoskopie eine funktionsdiagnostische Zusatzuntersuchung dar, die über die reine morphologische Betrachtung der Blase hinausgeht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 18,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 43,57 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 66,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1789 steht für „Chromozystoskopie – einschließlich intravenöser Injektion“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1789 ist mit 325 Punkten bewertet; das entspricht 18,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 43,57 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1789 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.