GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließlich pelviner Lymphknotenentfernung
Die GOÄ-Ziffer 1784 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließlich pelviner Lymphknotenentfernung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1784 beschreibt die radikale Prostatektomie: die vollständige operative Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließlich der pelvinen Lymphknotenausräumung in einem Eingriff. Sie ist die Leistung der Wahl bei kurativ behandelbarem Prostatakarzinom, wenn ein organbegrenzter Tumor vorliegt und eine vollständige Entfernung des Organs angestrebt wird. Da die pelvine Lymphknotenentfernung ausdrücklich in die Leistungslegende eingeschlossen ist, deckt Nummer 1784 den gesamten operativen Komplex aus Organentfernung und regionärer Lymphadenektomie ab; eine zusätzliche gesonderte Berechnung der pelvinen Lymphknotenausräumung nach Nummer 1783 neben diesem Eingriff scheidet aus, da diese dort bereits als Bestandteil der Gesamtleistung enthalten ist. Die Ziffer bildet damit den größten operativen Schritt der onkologischen Prostatachirurgie ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1784 steht für „Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließlich pelviner Lymphknotenentfernung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1784 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1784 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.