GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Zystoskopie
Die GOÄ-Ziffer 1785 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zystoskopie“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 207 Punkten bewertet; das entspricht 12,07 € beim einfachen und 27,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1785 vergütet die einfache Zystoskopie, also die endoskopische Spiegelung der Harnblase über die Harnröhre. Sie dient der visuellen Beurteilung von Blasenschleimhaut, Blasenhals und Harnleitermündungen, etwa zur Abklärung von Hämaturie, wiederkehrenden Harnwegsinfekten, Blasentumorverdacht oder Miktionsbeschwerden. Die Leistung umfasst ausschließlich die diagnostische Betrachtung ohne weitere invasive Zusatzmaßnahmen. Sobald im gleichen Untersuchungsgang zusätzliche Schritte erfolgen, etwa die Entnahme von Gewebematerial, eine Harnleitersondierung oder eine kombinierte Harnröhrenspiegelung, ist die jeweils speziellere Ziffer, zum Beispiel 1786, 1787 oder 1788, anzusetzen, da diese den erweiterten Leistungsinhalt bereits abbildet und Nummer 1785 in solchen Fällen nicht daneben berechnet wird. Nummer 1785 bleibt damit auf die reine Basisspiegelung der Harnblase beschränkt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 27,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 42,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1785 steht für „Zystoskopie“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1785 ist mit 207 Punkten bewertet; das entspricht 12,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 27,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1785 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.